Wer kann ein Verfahren nach dem StaRUG anzeigen/einleiten?

Jede insolvenzfähige Person mit Ausnahme nicht unternehmerisch tätiger natürlicher Personen. Die Einleitung ist nur für das eigene Unternehmen möglich, es ist also anders als beim Insolvenzverfahren nicht möglich als Gläubiger einen entsprechenden Antrag gegen ein anderes Unternehmen zu stellen.

Wann kann ein Verfahren nach dem StaRUG angezeigt/eingeleitet werden?
Ein Verfahren nach dem StaRUG kann mit Eintritt des Insolvenzgrundes der drohenden Zahlungsunfähigkeit eingeleitet werden. Unternehmen, bei denen bereits die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen, können die Instrumente des StaRUG nicht in Anspruch nehmen. Für diese Unternehmen kommt ausschließlich eine Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Betracht.

Das eigentliche Verfahren beginnt mit der Aufstellung eines Restrukturierungsplans, den die betroffenen Gläubiger mit qualifizierter Mehrheit annehmen müssen. Dies kann in einem gerichtlichen Verfahren oder außergerichtlich geschehen. Will das Unternehmen das gerichtliche Verfahren in Anspruch nehmen, muss es das Restrukturierungsvorhaben bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht (§ 31 Abs. 1 StaRUG) anzeigen. Der Anzeige ist der Entwurf eines Restrukturierungsplans oder ein Konzept für die Restrukturierung, eine Darstellung des Stands der Verhandlungen mit den Gläubigern sowie eine Darstellung der zur Sicherstellung der Umsetzung getroffenen Vorkehrungen beizufügen (§ 31 Abs. 2 StaRUG). Die Anzeige hat, ohne dass es hierfür einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, zur Folge, dass die Restrukturierungssache rechtshängig wird und für dessen Umsetzung die Instrumente des StaRUG in Anspruch genommen werden können (§ 31 Abs. 3 StaRUG).

Die genannten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung

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