Wird das StaRUG-Verfahren öffentlich bekannt gemacht?

In Verfahren über Restrukturierungssachen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nur, wenn der Schuldner dies beantragt. Der Antrag ist vor der ersten Entscheidung in der Restrukturierungssache zu stellen und kann nur bis zur ersten Entscheidung zurückgenommen werden (§ 84 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Bekanntzumachen sind gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG die in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 genannten Angaben, also hauptsächlich allgemeine Angaben zum Verfahren und zu laufenden Fristen sowie alle gerichtlichen Beschlüsse. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet, § 86 Abs. 1 StaRUG. WICHTIG: Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn das Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt (§ 86 Abs. 3 StaRUG).

Die genannten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung

Sie haben noch weitere Fragen?

Als erfahrene und zertifizierte Sanierungsprofis können wir auf jede Ihrer Anliegen rund um Insolvenzen und Sanierungen eine Antwort für Sie finden. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.