Was ist ein Restrukturierungsplan nach dem StaRUG?

Ähnlich einem Insolvenzplan (§§ 217 ff InsO) ist der Restrukturierungsplan nach dem StaRUG (§§ 2-28, 45, 46, 60-72 StaRUG) eine umfassende Umgestaltung von Rechtsverhältnissen des Unternehmens, durch welche eine Sanierung des Unternehmens ermöglicht werden soll. In aller Regel wird solch ein Plan von entsprechend spezialisierten Beratern des Unternehmens entworfen. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Behandlung von Forderungen gegen das Unternehmen („Schuldenschnitt“) und von Rechten an Gegenständen (z.B. Grundstücken), die für den Betrieb auch nach der Sanierung notwendig sind. Auch in Gesellschafterrechte kann der Plan eingreifen (z.B. dept equity swap – Tausch von Forderungen gegen neue Anteile). Nicht von einem Plan gestaltet werden können Arbeitnehmerforderungen. Der Plan teilt die betroffenen Gläubiger danach in Gruppen ein, wie sie in einem Insolvenzverfahren stehen würden. Innerhalb dieser Gruppen sind die Gläubiger grundsätzlich gleichzubehandeln (allerdings können bestimmte Gruppen von vornherein ausgenommen werden, z.B. Kleingläubiger oder Verbraucher, und es sind auch sachgerechte Ungleichbehandlungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich). Der Plan wird den betroffenen Gläubigern schriftlich zugestellt. Wenn er nicht von allen Gläubigern angenommen wird, kann darüber abgestimmt werden; auf Antrag des Schuldners auch in einem gerichtlichen Verfahren – so können durch einen sachgerechten Plan unwillige Gläubiger überstimmt werden.

Die genannten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung

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