Wie läuft ein Verfahren nach dem StaRUG ab?
Kern des Restrukturierungsverfahrens ist die Aufstellung eines Restrukturierungsplans, durch den ein Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten versucht, seine Rechtsverhältnisse so zu gestalten, dass es nicht zahlungsunfähig wird. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Plans darf die Zahlungsunfähigkeit nur drohen, sie darf noch nicht eingetreten sein. Wesentlicher Inhalt des Plans wird meist ein Schuldenschnitt oder eine Verschiebung der Fälligkeiten sein.
Der Plan ist den betroffenen Gläubigern vorzulegen, die darüber abzustimmen haben. Dies kann in einem gerichtlichen Verfahren oder außergerichtlich geschehen. Flankierend können nach Anzeige des Restrukturierungsverfahrens beim Restrukturierungsgericht schon zuvor Stabilisierungsmaßnahmen beantragt werden (z.B. Aussetzung von Vollstreckungs- und Verwertungsmaßnahmen gegen das Unternehmen).
Ebenso kann das Gericht auf Antrag des Unternehmens einen Sanierungsmoderator (vermittelt zwischen den Parteien) oder, insbesondere bei weiter fortgeschrittenen oder problematischeren Fällen (dann auch von Amts wegen), einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen. Dieser prüft und überwacht die rechtlichen Voraussetzungen der Restrukturierung und kann je nach Lage des Falls auch mit weitreichenderen Funktionen ausgestattet werden (Überwachung der Geschäftsführung und Verwaltung der eingehenden Gelder, Überwachung der Planerfüllung).
Wird der Plan von den Gläubigern mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen, ist er dem Restrukturierungsgericht zur gerichtlichen Bestätigung vorzulegen. Wird der Plan vom Gericht bestätigt, gestaltet er die betroffenen Rechtsverhältnisse des Unternehmens wie vorgesehen.
Scheitert das Verfahren, weil der Plan nicht angenommen oder nicht bestätigt wird, wird dies häufig ein Insolvenzverfahren zur Folge haben.
Die genannten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung