StaRUG
Was ist ein Verfahren nach dem StaRUG?
Bei dem StaRUG-Verfahren (= Restrukturierungsverfahren) handelt es sich um ein (nicht notwendig gerichtliches) Verfahren zum Erhalt von Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, aber noch zahlungsfähig sind. Solche Unternehmen können auf der Basis eines Restrukturierungsplans mit Unterstützung eines Restrukturierungsbeauftragten insbesondere ihre Verbindlichkeiten neu ordnen (Schuldenschnitt), wenn eine qualifizierte Mehrheit der Gläubiger zustimmt, die Gläubiger entsprechend ihrem Rang gleich behandelt werden und die Maßnahmen sachgerecht sind. Flankierend können mit gerichtlicher Zustimmung Vollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen untersagt werden. Das Verfahren kann ohne Veröffentlichungen durchgeführt werden.
Mit dem Verfahren sollen Unternehmen schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit motiviert werden, selbst die erforderlichen Maßnahmen zum Erhalt des Unternehmens einzuleiten, ohne ein gerichtliches Insolvenzverfahren durchführen zu müssen.
Restrukturierungsverfahren versus Insolvenzverfahren
Wie unterscheidet sich das Restrukturierungsverfahren von einem Insolvenzverfahren?
Das Restrukturierungsverfahren soll eine Sanierung ohne zwingende gerichtliche Beteiligung und Veröffentlichung ermöglichen, bevor ein Insolvenzverfahren notwendig ist. Es setzt voraus, dass Zahlungsunfähigkeit nur droht, aber noch nicht eingetreten ist und dass das Unternehmen sanierungsfähig ist. Das Unternehmen muss seinen Gläubigern einen sachgerechten Restrukturierungsplan vorlegen, der von einer qualifizierten Mehrheit der Gläubiger angenommen werden muss. Auf Antrag des Unternehmens können unterstützend gerichtliche Maßnahmen erfolgen (Vollstreckungsstop, gerichtliches Abstimmungsverfahren). Die Leitung des Unternehmens behält es während der Restrukturierung selbst in der Hand.
Das Insolvenzverfahren, welches nicht nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit, sondern vor allem bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zur Anwendung kommt, und welches auch auf Antrag eines Gläubigers durchgeführt werden kann, ist dagegen ein zwingend gerichtliches Verfahren, in welchem die Leitung des Unternehmens entweder (bei Eigenverwaltung) von einem Sachwalter beaufsichtigt wird oder ganz in die Hände eines gerichtlichen Insolvenzverwalters gegeben wird. Auch im Insolvenzverfahren kommt es idealerweise zu einer Sanierung des Unternehmens (z.B. mittels Insolvenzplan oder Verkauf an einen neuen Rechtsträger, Asset Deal). Möglich ist aber auch eine Einstellung und Liquidation des Betriebes. Bei einem frühzeitigen Eigenantrag kann das Verfahren in Eigenverwaltung mit Unterstützung eines Sachwalters durchgeführt werden, anderenfalls bestimmt das Gericht einen Insolvenzverwalter, der dann für das Unternehmen handelt. In Abgrenzung zu einem Restrukturierungsverfahren besteht in einem Insolvenzverfahren die Möglichkeit Veträge nach Maßgabe der §§ 103 ff. InsO nicht zu Lasten der Insolvenzmasse fortzuführen.
Scheitert das Restrukturierungsverfahren (z.B. weil die erforderliche Gläubigermehrheit nicht zustimmt), wird es meist zu einem anschließenden Insolvenzverfahren kommen.
Antragsberechtigung StaRUG
Wer kann ein Verfahren nach dem StaRUG anzeigen/einleiten?
Jede insolvenzfähige Person mit Ausnahme nicht unternehmerisch tätiger natürlicher Personen. Die Einleitung ist nur für das eigene Unternehmen möglich, es ist also anders als beim Insolvenzverfahren nicht möglich als Gläubiger einen entsprechenden Antrag gegen ein anderes Unternehmen zu stellen.
Wann kann ein Verfahren nach dem StaRUG angezeigt/eingeleitet werden?
Ein Verfahren nach dem StaRUG kann mit Eintritt des Insolvenzgrundes der drohenden Zahlungsunfähigkeit eingeleitet werden. Unternehmen, bei denen bereits die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen, können die Instrumente des StaRUG nicht in Anspruch nehmen. Für diese Unternehmen kommt ausschließlich eine Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Betracht.
Das eigentliche Verfahren beginnt mit der Aufstellung eines Restrukturierungsplans, den die betroffenen Gläubiger mit qualifizierter Mehrheit annehmen müssen. Dies kann in einem gerichtlichen Verfahren oder außergerichtlich geschehen. Will das Unternehmen das gerichtliche Verfahren in Anspruch nehmen, muss es das Restrukturierungsvorhaben bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht (§ 31 Abs. 1 StaRUG) anzeigen. Der Anzeige ist der Entwurf eines Restrukturierungsplans oder ein Konzept für die Restrukturierung, eine Darstellung des Stands der Verhandlungen mit den Gläubigern sowie eine Darstellung der zur Sicherstellung der Umsetzung getroffenen Vorkehrungen beizufügen (§ 31 Abs. 2 StaRUG). Die Anzeige hat, ohne dass es hierfür einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, zur Folge, dass die Restrukturierungssache rechtshängig wird und für dessen Umsetzung die Instrumente des StaRUG in Anspruch genommen werden können (§ 31 Abs. 3 StaRUG).
Bekanntmachung StaRUG
Wird das StaRUG-Verfahren öffentlich bekannt gemacht?
In Verfahren über Restrukturierungssachen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nur, wenn der Schuldner dies beantragt. Der Antrag ist vor der ersten Entscheidung in der Restrukturierungssache zu stellen und kann nur bis zur ersten Entscheidung zurückgenommen werden (§ 84 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Bekanntzumachen sind gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG die in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 genannten Angaben, also hauptsächlich allgemeine Angaben zum Verfahren und zu laufenden Fristen sowie alle gerichtlichen Beschlüsse. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet, § 86 Abs. 1 StaRUG. WICHTIG: Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn das Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt (§ 86 Abs. 3 StaRUG).
Anzeige StaRUG
Wo wird das Verfahren nach dem StaRUG angezeigt?
Verfahren nach dem StaRUG sind bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht anzuzeigen. Zuständiges Restrukturierungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das zuständige Oberlandesgericht seinen Sitz hat (§ 34 Abs. 1 StaRUG). Eine abweichende Zuständigkeit ist gegeben, wenn dieses Amtsgericht nicht für die Durchführung von Unternehmensinsolvenzen zuständig ist. In diesem Fall ist das Amtsgericht zuständig, das für Unternehmensinsolvenzen am Sitz des Oberlandesgerichtes zuständig ist. Zudem ist es den Landesverordnungsgebern gestattet, die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zuzuweisen (§ 34 Abs. 2 StaRUG). Ob die Landesverordnungsgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden, ist noch unbekannt.
Drohende Zahlungsunfähigkeit im StaRUG
Was bedeutet „drohende Zahlungsunfähigkeit“ im StaRUG?
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO). Bei der Prüfung, ob die liquiden Mittel voraussichtlich ausreichen werden, um die fälligen Zahlungspflichten erfüllen zu können, ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.