Wofür steht ESUG?
Das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (kurz: ESUG) vom 7. Dezember 2011 ist im Wesentlichen am 1. März 2012 in Kraft getreten. Es hat die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren gestärkt. Nach § 270 InsO führt in der Eigenverwaltung die bisherige Geschäftsleitung das Unternehmen weiter, beaufsichtigt von einem Sachwalter statt ersetzt durch einen Insolvenzverwalter. Das gilt für Unternehmen jeder Rechtsform, ausgenommen ist nur das Verbraucherinsolvenzverfahren.
Wer die Eigenverwaltung beantragt, legt nach § 270a InsO eine Eigenverwaltungsplanung vor: einen Finanzplan für sechs Monate, ein Konzept mit Ziel und Maßnahmen, den Stand der Verhandlungen mit Gläubigern, die Vorkehrungen zur Erfüllung der insolvenzrechtlichen Pflichten und die voraussichtlichen Mehr- oder Minderkosten. Ist die Planung vollständig und schlüssig, ordnet das Gericht nach § 270b InsO die vorläufige Eigenverwaltung an.
Ist das Unternehmen noch zahlungsfähig und droht die Zahlungsunfähigkeit erst oder liegt eine Überschuldung vor, kommt das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO in Betracht. Mit der Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Beraters erhält es bis zu drei Monate Zeit, einen Insolvenzplan vorzulegen.