Sanieren gegen den Willen einzelner Gläubiger, ohne Insolvenzverfahren.
Bis 2021 gab es außerhalb der Insolvenz nur einen Weg: Alle mussten zustimmen. Ein einziger Gläubiger, der blockierte, konnte eine Sanierung verhindern, der alle anderen zugestimmt hatten. Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz hat das beendet. Seit dem 1. Januar 2021 lässt sich ein Restrukturierungsplan auch gegen den Widerstand einzelner durchsetzen, mit Mehrheiten, nicht mit Einstimmigkeit.
Wir prüfen, ob das StaRUG für Ihre Situation der passende Rahmen ist, erarbeiten den Restrukturierungsplan und begleiten das Verfahren.
Was Sie davon haben
- 1Kein Insolvenzverfahren. Kein Verwalter, keine Insolvenzmasse, keine Antragstellung bei Gericht mit allem, was daran hängt.
- 2Blockadehaltungen laufen ins Leere. Der Plan bindet auch die Gläubiger, die nicht zugestimmt haben, sofern die Mehrheiten stehen.
- 3Diskretion. Das Verfahren wird nicht öffentlich bekannt gemacht. Kunden, Lieferanten und Wettbewerber erfahren nichts, solange Sie es nicht wollen.
- 4Sie führen Ihr Unternehmen weiter. Die Geschäftsleitung bleibt im Amt, ohne Sachwalter an der Seite.
- 5Sie greifen nur ein, wo es nötig ist. Der Plan kann sich auf einzelne Gläubigergruppen beschränken, Lieferanten und Arbeitnehmer bleiben außen vor.
Ein enges Zeitfenster
Der Zugang hängt an einem einzigen Punkt: drohende Zahlungsunfähigkeit. Das ist der Zustand, in dem das Unternehmen seine Zahlungen absehbar nicht mehr wird leisten können, der Prognosezeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.
Daraus folgt ein Fenster, das nach beiden Seiten geschlossen ist:
Dieses Fenster zu erkennen, setzt eine belastbare Planung voraus. Ohne integrierte Unternehmensplanung und Liquiditätsvorschau lässt sich weder begründen, dass die Zahlungsunfähigkeit droht, noch dass sie noch nicht eingetreten ist. Beides muss belegt werden.
Der Instrumentenkasten
Das StaRUG ist kein einheitliches Verfahren, sondern ein Baukasten. Genutzt wird, was gebraucht wird:
Restrukturierungsplan. Das Kernstück. Er teilt die betroffenen Gläubiger in Gruppen und regelt, welchen Beitrag jede Gruppe leistet, Verzicht, Stundung, Umwandlung in Eigenkapital, Änderung von Sicherheiten. Zustimmung mit je 75 % der Stimmrechte in jeder Gruppe. Wer dagegen stimmt, wird gebunden, sofern er nicht schlechter steht als ohne Plan.
Stabilisierungsanordnung. Auf Antrag untersagt das Gericht Vollstreckungen und die Verwertung von Sicherheiten für bis zu drei Monate. Das schafft den Zeitraum, in dem verhandelt werden kann.
Gerichtliche Planabstimmung. Die Abstimmung kann im eigenen Haus oder vor Gericht stattfinden. Vor Gericht ist sie aufwendiger, aber angreifbarer Streit über die Ordnungsmäßigkeit entfällt.
Restrukturierungsbeauftragter. In bestimmten Konstellationen bestellt das Gericht einen Beauftragten, insbesondere, wenn in Rechte von Verbrauchern oder kleineren Unternehmen eingegriffen werden soll oder eine Stabilisierungsanordnung umfassend wirken soll.
Krisenfrüherkennung ist keine Kür
Mit demselben Gesetz kam eine Pflicht, die viele Geschäftsführungen bis heute nicht auf dem Schirm haben: § 1 StaRUG verpflichtet Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen, laufend über Entwicklungen zu wachen, die den Bestand des Unternehmens gefährden können, und bei Erkennen gegenzusteuern und die Aufsichtsorgane zu unterrichten.
Praktisch heißt das: Es braucht ein System, das solche Entwicklungen sichtbar macht. Eine rollierende Liquiditätsplanung und eine integrierte Planung mit Szenarien sind der übliche Weg, diese Pflicht zu erfüllen. Wer nichts dergleichen vorweisen kann, hat im Haftungsfall ein Begründungsproblem.
Das ist der Grund, warum wir bei vielen Mandaten mit der Planung anfangen und nicht mit dem Verfahren.
Was das StaRUG nicht kann
Ehrlichkeit gehört an diese Stelle, weil das Gesetz oft überschätzt wird:
Wenn diese Punkte tragen, ist die Eigenverwaltung meist der wirksamere Weg. Welcher Rahmen passt, ist genau die Frage, die vor der Entscheidung steht, und sie lässt sich nur an den Zahlen beantworten.