Wo wird das Verfahren nach dem StaRUG angezeigt?
Verfahren nach dem StaRUG sind bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht anzuzeigen. Zuständiges Restrukturierungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das zuständige Oberlandesgericht seinen Sitz hat (§ 34 Abs. 1 StaRUG). Eine abweichende Zuständigkeit ist gegeben, wenn dieses Amtsgericht nicht für die Durchführung von Unternehmensinsolvenzen zuständig ist. In diesem Fall ist das Amtsgericht zuständig, das für Unternehmensinsolvenzen am Sitz des Oberlandesgerichtes zuständig ist. Zudem ist es den Landesverordnungsgebern gestattet, die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zuzuweisen (§ 34 Abs. 2 StaRUG). Ob die Landesverordnungsgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden, ist noch unbekannt.
Die genannten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung