Welche Haftungsrisiken bestehen für die Beteiligten?
Beteiligte, insbesondere Geschäftsleiter, tragen Haftungsrisiken, die sich nach den Interessen der Gläubiger richten. Das StaRUG sieht eine Organhaftung vor und legt Haftungsnormen in den §§ 43 und 57 StaRUG fest. Es ist wichtig, Haftungsrisiken zu erkennen und zu minimieren.
Die genannten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung