Was bedeutet Insolvenzverschleppung?

Die Geschäftsleitung einer juristischen Person, etwa einer GmbH, UG oder AG, und einer Gesellschaft ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter, etwa einer GmbH & Co. KG, muss ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen, sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt. Die Frist beträgt spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO). Drohende Zahlungsunfähigkeit begründet noch keine Antragspflicht.

Wer den Antrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt, verschleppt die Insolvenz. Das ist strafbar und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet (§ 15a Abs. 4 und 5 InsO).