Drohende Zahlungsunfähigkeit im StaRUG
Was bedeutet „drohende Zahlungsunfähigkeit“ im StaRUG?
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO). Bei der Prüfung, ob die liquiden Mittel voraussichtlich ausreichen werden, um die fälligen Zahlungspflichten erfüllen zu können, ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
Gerichtliche Instrumente StaRUG
Welche gerichtlichen Hilfen stehen nach dem StaRUG zur Verfügung?
Es stehen verschiedene gerichtliche Instrumente zur Verfügung, darunter das gerichtliche Planabstimmungsverfahren, die Vorprüfung, Stabilisierungsmaßnahmen und die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans.
Gläubigergruppen StaRUG
Welche Gläubigergruppen können in das Verfahren einbezogen werden und welche nicht?
Es werden verschiedene Gläubigergruppen unterschieden, darunter besicherte Gläubiger, einfache Restrukturierungsgläubiger, nachrangige Restrukturierungsgläubiger und Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten. Arbeitnehmerforderungen sind ausgenommen.
Restrukturierungsplan StaRUG
Was ist ein Restrukturierungsplan nach dem StaRUG?
Ähnlich einem Insolvenzplan (§§ 217 ff InsO) ist der Restrukturierungsplan nach dem StaRUG (§§ 2-28, 45, 46, 60-72 StaRUG) eine umfassende Umgestaltung von Rechtsverhältnissen des Unternehmens, durch welche eine Sanierung des Unternehmens ermöglicht werden soll. In aller Regel wird solch ein Plan von entsprechend spezialisierten Beratern des Unternehmens entworfen. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Behandlung von Forderungen gegen das Unternehmen („Schuldenschnitt“) und von Rechten an Gegenständen (z.B. Grundstücken), die für den Betrieb auch nach der Sanierung notwendig sind. Auch in Gesellschafterrechte kann der Plan eingreifen (z.B. dept equity swap – Tausch von Forderungen gegen neue Anteile). Nicht von einem Plan gestaltet werden können Arbeitnehmerforderungen. Der Plan teilt die betroffenen Gläubiger danach in Gruppen ein, wie sie in einem Insolvenzverfahren stehen würden. Innerhalb dieser Gruppen sind die Gläubiger grundsätzlich gleichzubehandeln (allerdings können bestimmte Gruppen von vornherein ausgenommen werden, z.B. Kleingläubiger oder Verbraucher, und es sind auch sachgerechte Ungleichbehandlungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich). Der Plan wird den betroffenen Gläubigern schriftlich zugestellt. Wenn er nicht von allen Gläubigern angenommen wird, kann darüber abgestimmt werden; auf Antrag des Schuldners auch in einem gerichtlichen Verfahren – so können durch einen sachgerechten Plan unwillige Gläubiger überstimmt werden.
Überstimmung Gläubiger beim StaRUG
Können Gläubiger überstimmt werden?
Ja, Gläubiger können mit einer ¾ Mehrheit innerhalb ihrer Gruppe überstimmt werden. Die Abstimmung richtet sich nach der Höhe der Forderungen bzw. dem Wert der Absonderungsanwartschaft.
Vollstreckungsschutz StaRUG
Gibt es einen Vollstreckungsschutz im StaRUG-Verfahren?
Ja, das Restrukturierungsgericht kann auf Antrag Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagen oder einstweilen einstellen, wenn dies zur Verwirklichung des Restrukturierungsziels erforderlich ist.



