Referenzen aus dem Bereich StaRUG

Bekanntmachung StaRUG

Wird das StaRUG-Verfahren öffentlich bekannt gemacht?

In Verfahren über Restrukturierungssachen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nur, wenn der Schuldner dies beantragt. Der Antrag ist vor der ersten Entscheidung in der Restrukturierungssache zu stellen und kann nur bis zur ersten Entscheidung zurückgenommen werden (§ 84 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Bekanntzumachen sind gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG die in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 genannten Angaben, also hauptsächlich allgemeine Angaben zum Verfahren und zu laufenden Fristen sowie alle gerichtlichen Beschlüsse. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet, § 86 Abs. 1 StaRUG. WICHTIG: Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn das Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt (§ 86 Abs. 3 StaRUG).

Restrukturierungsplan StaRUG

Was ist ein Restrukturierungsplan nach dem StaRUG?

Ähnlich einem Insolvenzplan (§§ 217 ff InsO) ist der Restrukturierungsplan nach dem StaRUG (§§ 2-28, 45, 46, 60-72 StaRUG) eine umfassende Umgestaltung von Rechtsverhältnissen des Unternehmens, durch welche eine Sanierung des Unternehmens ermöglicht werden soll. In aller Regel wird solch ein Plan von entsprechend spezialisierten Beratern des Unternehmens entworfen. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Behandlung von Forderungen gegen das Unternehmen („Schuldenschnitt“) und von Rechten an Gegenständen (z.B. Grundstücken), die für den Betrieb auch nach der Sanierung notwendig sind. Auch in Gesellschafterrechte kann der Plan eingreifen (z.B. dept equity swap – Tausch von Forderungen gegen neue Anteile). Nicht von einem Plan gestaltet werden können Arbeitnehmerforderungen. Der Plan teilt die betroffenen Gläubiger danach in Gruppen ein, wie sie in einem Insolvenzverfahren stehen würden. Innerhalb dieser Gruppen sind die Gläubiger grundsätzlich gleichzubehandeln (allerdings können bestimmte Gruppen von vornherein ausgenommen werden, z.B. Kleingläubiger oder Verbraucher, und es sind auch sachgerechte Ungleichbehandlungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich). Der Plan wird den betroffenen Gläubigern schriftlich zugestellt. Wenn er nicht von allen Gläubigern angenommen wird, kann darüber abgestimmt werden; auf Antrag des Schuldners auch in einem gerichtlichen Verfahren – so können durch einen sachgerechten Plan unwillige Gläubiger überstimmt werden.

Gläubigergruppen StaRUG

Welche Gläubigergruppen können in das Verfahren einbezogen werden und welche nicht?

Es werden verschiedene Gläubigergruppen unterschieden, darunter besicherte Gläubiger, einfache Restrukturierungsgläubiger, nachrangige Restrukturierungsgläubiger und Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten. Arbeitnehmerforderungen sind ausgenommen.

Gerichtliche Instrumente StaRUG

Welche gerichtlichen Hilfen stehen nach dem StaRUG zur Verfügung?

Es stehen verschiedene gerichtliche Instrumente zur Verfügung, darunter das gerichtliche Planabstimmungsverfahren, die Vorprüfung, Stabilisierungsmaßnahmen und die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans.

Überstimmung Gläubiger beim StaRUG

Können Gläubiger überstimmt werden?

Ja, Gläubiger können mit einer ¾ Mehrheit innerhalb ihrer Gruppe überstimmt werden. Die Abstimmung richtet sich nach der Höhe der Forderungen bzw. dem Wert der Absonderungsanwartschaft.

Vollstreckungsschutz StaRUG

Gibt es einen Vollstreckungsschutz im StaRUG-Verfahren?

Ja, das Restrukturierungsgericht kann auf Antrag Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagen oder einstweilen einstellen, wenn dies zur Verwirklichung des Restrukturierungsziels erforderlich ist.

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